Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Symatic Türsysteme Deutschland GmbH (folgend ,,Symatic“ genannt).

  1. 1. Geltung der AGB

    Maßgeblich für von uns (Symatic) erteilte Aufträge sind ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. Im übrigen gelten stets und  ausschließlich diese Geschäftsbedingungen für das Vertragsverhältnis zwischen Symatic und ihren Geschäftspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner gelten nicht und zwar ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedürfte.

  2. 2. Vertragsinhalt

    Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Symatic gegebenenfalls in Verbindung mit dem von Symatic erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von Symatic getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von Symatic.

  3. 3. Eigenschaftsangaben

    Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von Symatic betreffen, sind Symatic nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von Symatic stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von Symatic gemacht werden oder von Symatic ausdrücklich autorisiert sind oder Symatic diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat. Zu Gehilfen von Symatic im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von Symatic, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von Symatic unter der Adresse www.symatic.eu erfolgen.

  4. 4. Preise

    Preise verstehen sich mangels anderer Vereinbarungen für die Lieferung ab Werk oder Lager und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Soweit Verpackung anfällt, wird diese zu Selbstkosten zusätzlich berechnet und nicht zurückgenommen.

  5. 5. Preisanpassung

    Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren – insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe, sowie Löhne und Transportkosten -, so kann Symatic eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

  6. 6. Leistungsfrist

    Die vereinbarte Leistungsfrist beginnt mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen etc. vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen und Sicherheiten geleistet hat. Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Leistungsfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch Symatic. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Symatic trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den Symatic nicht einzustehen hat. In einem solchen Fall kann Symatic vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in diesen Fällen ausgeschlossen, wenn Symatic den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.

  7. 7. Lieferung

    Die Versandart bleibt Symatic vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist. Verlässt die Ware den Betrieb von Symatic, übernimmt der Kunde jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft bzw. mit der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Kunden über. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen Symatic die Verzögerung des Versandes nicht zu vertreten hat.

  8. 8. Teillieferungen

    Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.

  9. 9. Montage und Installation

    Sofern Symatic den Vertragsgegenstand selbst montiert oder installiert, obliegt dem Kunden die ordnungsgemäße Ausführung sämtlicher erforderlichen von Seiten des Kunden zu erbringenden Vorarbeiten. Verdeckte Vorinstallationen hat der Kunde unaufgefordert, rechtzeitig und detailliert mitzuteilen. Bei Elektroanlagen hat der Kunde auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass Installationen der Zuleitungen und der Einbau sowie der Anschluss von Schaltern, Steckerkupplungen und Steuergeräten gemäß VDE durch einen örtlich zugelassenen Installateur erfolgen. Verletzt der Kunde die in den vorstehenden Sätzen genannten Obliegenheiten, hat er die daraus entstehenden Schäden selbst zu tragen und ist außerdem Symatic zum Ersatz jeglicher Mehrkosten verpflichtet.

  10. 10. Lagerung/Abnahmeverzug

    Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei Symatic ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet Symatic nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten. Symatic ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet. Bei Abnahmeverzug ist Symatic berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei  einzulagern. Bei Lagerung im Hause von Symatic kann Symatic pro Monat 0,5%  des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch EUR 30,- und weiter EUR 25,- ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen. Die beiden vorstehenden Sätze gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Bestellers mehr als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird. Sofern Symatic selbst anliefert und montiert, ist der Kunde verpflichtet, Symatic spätestens drei Tage vor dem vereinbarten Montagetermin schriftlich zu benachrichtigen, falls der Termin verschoben werden soll. Kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, hat er sämtliche Kosten zu tragen, die deswegen Symatic durch vergebliche Bereitstellung von Material und Personal entstehen. Wenn bereits vertragsgegenständliche Sachen angeliefert wurden, wird Symatic den Kunden  darüber informieren. Die Gefahr für etwaige bereits angelieferte vertragsgegenständliche Sachen geht auf dem Kunden über. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn die Montage aus Gründen, die Symatic nicht zu vertreten hat verhindert oder unterbrochen wurde und die vertragsgegenständlichen Sachen noch nicht oder erst teilweise montiert sind.

  11. 11. Vermögensverschlechterung

    Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss – sollte es zum Vertragsabschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach unserer letzten auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung – eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel- und/oder Scheckprotesten, kann Symatic für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von Symatic Vorauszahlung oder Sicherheits-leistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann Symatic von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme. Bei entsprechenden Nachweis ist Symatic berechtigt, auch den Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens zu verlangen.

  12. 12. Eigentumsvorbehalt

    Sämtliche Lieferungen von Symatic erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig. Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung der Verwertungserlöses herauszuverlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von uns anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen. Symatic behält sich die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens vor. Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, und der sonstigen Verwertung der Ware an Symatic ab. Soweit in den vom Kunden veräußerten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von Symatic, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe. Die dem Kunden trotz Abtretung Einziehungsermächtigung erlischt verbleibende durch jederzeit zulässigen Widerruf. Übersteigt der Wert der Symatic zustehenden Sicherheiten die Forderung von Symatic gegen den Besteller um mehr als 20%, ist Symatic auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von Symatic freizugeben.

  13. 13. Bleibende Rechte/Urheberrecht

    Die von Symatic erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen etc. bleiben Eigentum von Symatic, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat. Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände bleibt ausschließlich Symatic vorbehalten. Symatic ist zu Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von Symatic angebrachten Zeichen zu entfernen. Der Kunde haftet dafür, dass von ihm übergebene Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen etc. zu Recht verwertet werden dürfen.

  14. 14. Zahlung

    Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind die vom Kunden zu leistenden Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum gerät der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Soweit Symatic Schecks entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung erfüllungshalber. Symatic kann die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

  15. 15. Erfüllungsort

    Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen an Symatic und durch Symatic sowie für Zahlungen, die an Symatic und von Symatic zu leisten sind, ist Bamberg.

  16. 16. Verzugszins

    Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Symatic Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszins verlangen.

  17. 17. Untersuchungs- und Rügepflicht

    Die Lieferungen von Symatic, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge etc., sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich Symatic geltend gemacht werden. Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 14 Tage. Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung unverzüglich in dieser Form rügen. Kommt der Kunde diesen vorgenannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

  18. 18. Gewährleistung

    Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Werk- und Bauleistungen 2 Jahre gemäß VOB/B§13 Absatz 4 (2), bei Kauf und Lieferungen von Waren und Teilen ebenfalls 2 Jahre. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet Symatic, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Soweit eine von Symatic vorzunehmende Nacherfüllung auch beim dritten Mal nicht zu Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn Symatic dem zustimmt. Wenn Symatic eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.

  19. 19. Haftung

    Symatic haftet nur für Schäden, die Symatic, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

  20. 20. Schadensersatz

    Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Symatic nur für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, sind dann also ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schäden aus unerlaubter Handlung.

  21. 21. Abtretungsverbot

    Schadensersatz und Gewährleistungsansprüche gegen Symatic stehen vorbehaltlich einer deliktischen Produzentenhaftung und einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nur dem Kunden zu. Die Abtretung und Verpfändung von Schadensersatzansprüchen und von Gewährleistungsansprüchen gegen Symatic ist unzulässig.

  22. 22. Unternehmer - Regress

    Wenn der Kunde von Symatic gegenüber seinem Kunden ein Recht zur zweiten Andienung hatte und diese Chance vertan hat, ohne Symatic die Möglichkeit zu geben, selbst der Nacherfüllungspflicht nachzukommen, sind sämtliche Ansprüche des Kunden im Unternehmer – Regress nach § 478 BGB gegen Symatic beschränkt auf Zahlung eines Betrages, der den Selbstkosten entsprochen hätte, die bei Symatic für die Nacherfüllung angefallen wären. Etwaige Ansprüche des Kunden gegen Symatic im Unternehmer – Regress nach § 478 BGB sind grundsätzlich auf Nacherfüllungsrechte beschränkt. Schadenersatzansprüche im Unternehmer – Regress gegen Symatic sind ausgeschlossen.

  23. 23. Rechtswahl

    Für Sämtliche Rechtsbeziehungen mit Symatic ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendung des UN-Kaufrechts oder anderen Einheitsrechts ist ausgeschlossen.

  24. 24. Gerichtsstand

    Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Symatic und dem Kunden ist das Amtsgericht Landgericht Bamberg.

Symatic Türsysteme Deutschland GmbH, Jägerstraße 12, D-96114 Hirschaid
Geschäftsführer: Roland Faatz, Stand: 01.02.2015

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